Allein schon aus Gründen der Transparenz ist es da hilfreich, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten ordentlich abgebildet werden. Zudem ist der Arbeitgeber seit 1. Januar 2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das schreibt Paragraph 17 des neuen Mindestlohngesetzes, kurz MiLoG, vor.
Das Gesetz betrifft nicht alle Arbeitnehmer, sondern nur die Arbeitnehmer, die monatlich 2958 Euro oder weniger verdienen. Und das Gesetz gilt auch nicht in allen Branchen, sondern nur in denen, die bekannt für ihre sparsamen Löhne sind. Konkret: Das Baugewerbe, Gastronomie, Hotellerie und Fleischereien, Reinigungsfirmen, Taxi- und Bus-Unternehmen, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe sowie die Forstwirtschaft und Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen oder Ausstellungen beteiligen, müssen protokollieren und dokumentieren.
Außerdem gilt die Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte – also Mini-Jobber, die maximal 450 Euro im Monat verdienen sowie kurzfristig Beschäftigte. Ausgenommen davon sind nur Mini-Jobber, die in Privathaushalten beschäftigt sind.
Die Arbeitszeiten müssen bis spätestens eine Woche nach der Arbeitsleistung eingetragen sein und die Nachweise zwei Jahre aufbewahrt werden. Wie die Arbeitszeit dokumentiert wird, bleibt dem Arbeitgeber selbst überlassen. Die Zeiterfassung von PERSOPRO kann Ihnen bei der Dokumentationspflicht hilfreiche Dienste leisten.